Gesetzlich besteht in Deutschland nur für den Internen Revisor eine Pflicht zur Zusammenarbeit und zur Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und Unterlagen an den Abschlussprüfer (vgl. §320 HGB). Darüber hinaus empfehlen berufsständische Standards (IIR und IDW) die Zusammenarbeit zwischen Interner Revision und Abschlussprüfung. Eine zwingende Vorgabe hierzu fehlt bislang.
Der Beitrag zeigt anhand von Erfahrungen und Empfehlungen eines Revisionsleiters, dass die Zusammenarbeit generell von Vorteil für beide Seiten ist bzw. sein könnte, wobei neben der Wirtschaftlichkeit auch die steigende prüferische Qualität (weniger Fehlerrisiken, weniger Erwartungslücke) und die Verstärkung der Wirksamkeit des IKS besonders ins Gewicht fallen.
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