Mit dem Artikelgesetz „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)“ wurde durch Neufassung § 95 Abs. 1 SGB V ab dem 1. Januar 2004 auch den Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet, ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu gründen und auf diese Weise an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilzunehmen. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) „können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden“ (§ 95 Abs. 1 S. 6, 2ter Halbsatz SGB V). MVZ „sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister … eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind“ (§ 95 Abs. 1 S. 2 SGB V).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2007.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-01 |
Seiten 202 - 208
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