Mehrere vorangegangene Insolvenzen und Krisen von Unternehmen, ausgelöst durch fehlendes Risikobewusstsein und mangelnde Informations- beziehungsweise Kontrollprozesse, veranlassten den Gesetzgeber im Mai 1998 zu erstmaligen Formulierungen von Risikomanagementanforderungen im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Die deutschen Unternehmen wurden hiernach dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen und ein Überwachungssystem einzurichten, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern und bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Etabliert wurde diese zentrale Forderung im § 91 II AktG. Verdeutlicht werden sollte weiterhin, ein angemessenes Risikomanagement in Unternehmen zu installieren und dieses durch eine Interne Revision überwachen beziehungsweise prüfen zu lassen. Im § 317 IV HGB (IDW PS 340) wurde die Prüfung des Früherkennungssystems von Risiken festgelegt. Dieser Artikel befasst sich mit der Geeignetheit des IDW PS 340 n. F. für die Prüfungen eines Risikomanagementsystems. Weiterhin wird erörtert, wie die Prüfung des Risikomanagements durch die Wirtschaftsprüfer in der Praxis anhand des IDW PS 340 a. F. erfolgt ist und ob sie grundsätzlich dazu geeignet ist, den geprüften Unternehmen ein funktionierendes und somit den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Risikomanagementsystem positiv attestieren zu können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2021.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-27 |
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