Es ist verständlich, dass sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) aufgerufen fühlte, zu dieser schwierigen Materie eine Meinung zu formulieren, Aufmerksamkeit bei seinen Mitgliedern zu wecken und gleichzeitig einen Rahmen zu setzen, in dem sich der Abschlussprüfer bewegen muss. Dieser Rahmen gilt in erster Linie für Externe (Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer), die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind, aber sicherlich auch für Vertreter der Internen Revision, die – mit prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen beauftragt – einen wesentlichen Bestandteil des „Internen Kontrollsystems“ darstellt.
Der PS 210 zeichnet sich neben einigen Definitionen, die mit dem Begriff der „Unregelmäßigkeit“ verbunden sind, insbesondere dadurch aus, dass man zentrale Thesen, die in anderen Prüfungsstandards bereits ihren Niederschlag gefunden haben, und die
– die kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers (PS 200 TZ 17),
– die Beurteilung von Fehlerrisiken (PS 260 TZ 24),
– die Motivation für Unterschlagungen und Täuschungen und
– die Indizien für solche Risiken (PS 230 TZ 15)
betreffen, erneut aufgreift und in einen besonderen – für den Berufsstand zweifellos sehr wichtigen – Zusammenhang stellt.
Man vermisst allerdings als kritischer Betrachter den Mut der Autoren, die einfache Frage zu stellen, wo die Gründe dafür liegen, dass Prüfer in Deutschland, Europa und in Übersee Bilanzmanipulationen entweder zu spät oder gar nicht festgestellt haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2006.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 62 - 73
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