Allgemein verschärfen sich die Haftungsgefahren für Manager. Hauschka schreibt von der „Hochkonjunktur der Managerhaftung“. Es wird erwartet, dass auch die Erleichterung von Aktionärsklagen wegen Ersatzansprüchen im Rahmen des UMAG diese Entwicklung begünstigen wird. Angesichts der steigenden persönlichen Haftungsrisiken gewinnt die BJR als „Safe harbour“ stark an Bedeutung. Zur Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Corporate Compliance) sind entsprechende organisatorische Regelungen zu treffen. Die „richtige“ Unternehmensorganisation kann das Geschäftsführungs- und das Überwachungsorgan in haftungsrechtlicher Hinsicht entlasten. Bezüglich der BJR sind die Angelpunkte einer Enthaftung der Nachweis einer angemessenen Information und deren angemessene Sachprüfung. Im Rahmen der praktischen Umsetzung kommt es durch das Kriterium „angemessene Information“ zu einer Vernetzung rechtlicher als auch betriebswirtschaftlicher Fragestellungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2007.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-03 |
Seiten 242 - 250
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